• PWS Davenstedt

Was ist Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

Was ist Kurzzeitpflege?

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann oder Sie sich bei einem Kurzzeitpflegeaufenthalt ein eigenes Bild unserer DSG-Pflegewohnstifte machen möchten, können Sie hierzu die Kurzzeitpflege nutzen.

Im Gegensatz zur Verhinderungspflege gibt es keine Vorpflegezeit, d. h. es muss keine häusliche Pflegezeit von sechs Monaten im Vorfeld stattgefunden haben. Die Kurzzeitpflege kann damit auch gleich bei Beginn der Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden, auf bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr. Ein vorhandener Pflegegrad ist hierbei jedoch Voraussetzung.

Was ist Verhinderungspflege?

Die pflegerische Versorgung von Angehörigen ist eine sehr anstrengende und belastende Tätigkeit. Zur zeitweiligen Entlastung der Pflegepersonen ist die Leistung der sogenannten Verhinderungspflege vorgesehen.

Die Verhinderungspflege kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Auch wer nicht pflegebedürftig, aber in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist (siehe hierzu Information des Bundesgesundheitsministeriums zur eingeschränkten Alltagskompetenz), hat einen Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss eine Pflegeperson vorhanden sein

Bieten Sie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege an?

Ja, viele der DSG-Pflegewohnstifte haben Versorgungsverträge mit den Pflegekassen, die es uns ermöglichen, den Pflegesatz direkt mit den zuständigen Kostenträgern abzurechnen.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab dem 01. Juli 2025

Die Leistungsvoraussetzungen für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege finden sich in § 39 und § 42 SGB XI.

Die Verhinderungspflege erfolgt unverändert im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruches. Das bedeutet für die Praxis: Leistungserbringer rechnen mit dem Leistungsempfänger ab, der wiederum eine Kostenerstattung bei seiner Pflegekasse beantragt. Gesetzlich ist nun in § 39 Abs. 1 SGB XI klargestellt, dass die Antragstellung nicht vor der Durchführung der notwendigen Ersatzpflege erfolgen muss.

Die Kurzzeitpflege hingegen wird weiterhin nur auf (vorherigen) Antrag gewährt und als Sachleistung erbracht, d.h. die Abrechnung erfolgt bis auf etwaige Eigenanteile direkt mit der Pflegekasse.

Die bisher separat geregelten Leistungsbeträge für beide Leistungsarten werden in § 42a SGB XI zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengefasst; ab dem 1. Juli 2025 steht ein für die Pflegebedürftigen flexibel einsetzbarer kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag in Höhe von 3.539 € zur Verfügung. Damit entfallen auch die bisherigen Regelungen zur Übertragung von Leistungsbeträgen der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege und umgekehrt.

Überleitungsreglungen für 2025

Aufgrund des unterjährigen Inkrafttretens der Neuerungen ergeben sich für das Kalenderjahr 2025 besondere Überleitungsregelungen gem. § 144 Abs. 6 SGB XI.
Die bis zum 30. Juni 2025 in Anspruch genommenen Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden auf den Leistungsbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrages nach § 42a SGB XI für das Kalenderjahr 2025 angerechnet. Bei der Anrechnung wird hinsichtlich der Höhe der bereits in Anspruch genommenen Leistungen nicht danach differenziert, ob es sich um Leistungen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege handelt. Unerheblich ist auch, ob nicht verwendete Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet wurden oder umgekehrt.

Eine entsprechende Anrechnung erfolgt auch hinsichtlich der Dauer der Inanspruchnahme der Leistungen. Die Höchstdauer der Verhinderungspflege wird zum 1. Juli 2025 von sechs auf acht Wochen erhöht; entsprechend wird die bis zum 30. Juni 2025 verbrauchte Anspruchsdauer der Verhinderungspflege auf die ab dem 1. Juli 2025 geltende Höchstdauer von acht Wochen angerechnet. Bei vor dem 1. Juli 2025 erschöpfter (bisheriger) Höchstdauer von sechs Wochen der Verhinderungspflege kann damit ab dem 1. Juli 2025 für weitere 2 Wochen ein Erstattungsanspruch bestehen, sofern der Gemeinsame Jahresbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

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Leitfaden für Angehörige von Menschen mit Demenz in der häuslichen Umgebung

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