Das Pflegestärkungsgesetz II –
was ändert sich?

Seit Januar 2017 ist das Pflegestärkungsgesetz II – kurz PSG II – in Kraft, dass für Pflegebedürftige einige Änderungen mit sich bringt, insbesondere eine Reform der Pflegestufen.

Pflegestufen werden zu Pflegegraden

Es wurde schon lange kritisiert, dass die früher verwendeten Pflegestufen die Bedürfnisse Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also insbesondere Menschen mit Demenz, nicht richtig berücksichtigt haben. Das hat sich mit der Reform der Pflegestufen 2017 geändert. Es gibt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der geistige Erkrankungen stärker berücksichtigt.  Die psychischen Ursachen der Pflegebedürftigkeit werden jetzt den physischen, also körperlichen gleichgesetzt. Vorher wurde bei der Einteilung in Pflegestufen vor allem der körperliche Zustand des Pflegebedürftigen bewertet.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung im Januar 2017 wurden die bereits zugewiesenen Pflegestufen automatisch in Pflegegrade umgewandelt. Die Umwandlung der damaligen Pflegestufen in Pflegegrade wurde nach folgender Regelung vorgenommen:

  • Pflegestufe 1 wurde zu Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wurde zu Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 wurde zu Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wurde zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 wurde zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wurde zu Pflegegrad 5
  • Härtefall wurde zu Pflegegrad 5

In dieser Aufstellung wird gut ersichtlich, dass eine eingeschränkte Alltagskompetenz (EAK) – die oftmals eine direkte Folge einer Demenzerkrankung ist – zu einer höheren Einstufung als im alten System führt. Man spricht hier vom sogenannten „doppelten Stufensprung“, weil Pflegebedürftige mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz gleich in einen zwei Stufen höheren Pflegerad übergeleitet wurden. Mit einer höheren Einstufung  kann der Pflegebedürftige mehr Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen. Personen mit einer Demenzerkrankung sollen durch das PSG II  deutlich besser gestellt als es zuvor der Fall war.

Das neue Begutachtungsassessment (NBA)

Während Pflegebedürftige, die bereits eine Pflegestufe haben, automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, erfolgt für Pflegebedürftige, die noch keine Pflegestufe haben, die Einstufung ab 2017 nach einem neuen Verfahren. Zur Anwendung kommt hier das „Neue Begutachtungsassessment“ oder abgekürzt NBA. Während im alten Verfahren vor allem die körperlichen Defizite eines Menschen bewertet wurden, steht beim NBA der Grad der Selbständigkeit im Vordergrund. Diese wird in den folgenden Bereichen der körperlichen und geistigen Verfassung geprüft:

1) Mobilität
2) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4) Selbstversorgung
5) Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
6) Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Die Beurteilung erfolgt dabei nach einem Punktesystem. Abhängig von der erreichten Punktzahl erfolgt dann eine Einteilung in einen Pflegegrad nach folgender Skala:

Pflegegrad 112,5 bis unter 27 Punkte
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 227 bis unter 47,5 Punkte
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 347,5 bis unter 70 Punkte
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 470 bis unter 90 Punkte
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 590 bis unter 100 Punkte
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil

Im alten System waren für Heimbewohner eine höhere Pflegebedürftigkeit und die damit verbundene höhere Pflegestufe meistens gleichbedeutend mit einem höheren Eigenanteil. Der Eigenanteil ist der Teil der Kosten einer Versorgung im Pflegeheim, der nicht von der Pflegeversicherung gedeckt ist und der vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen ist. Mit der Umstellung auf Pflegegrade ist auch dies Geschichte. Jetzt zahlen alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 den gleichen Eigenanteil (abgesehen von geringen Rundungsdifferenzen) für die pflegerische Versorgung. Der eigene Anteil an den Pflegekosten wird somit nicht höher, wenn der Pflegegrad steigt.

Bestandschutz beim Pflegesatz

Pflegeheimbewohner mit Pflegestufe profitieren vom einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, da sie zukünftig dadurch in der Regel weniger dazu bezahlen müssen als vorher. Aber auch Pflegebedürftige mit einer niedrigen Pflegestufe werden durch das PSG II nicht schlechter gestellt. Selbst wenn durch die Überleitung der Pflegesatz steigt und für sie der Eigenanteil am Entgelt für die Pflege seit Januar 2017 rechnerisch höher ist als im Dezember 2016, müssen sie für die Pflegeleistungen keinen höheren Eigenanteil zahlen. Der Differenzbetrag zu dem höheren Eigenanteil ab Januar 2017 wird von der Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung gezahlt, solange sie die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen. Das ist der Besitzstandsschutz nach Maßgabe des § 141 SGB XI.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass neben dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten nach dem Gesetz auch weiterhin vom Bewohner selbst zu tragen sind. In machne Bundesländern betrifft das auch die Ausbildungsumlage.

Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 43b

Die schon bisher in den Pflegeheimen der Deutschen Seniorenstift Gesellschaft angebotenen zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI erhalten eine neue gesetzliche Grundlage: Ab dem 1. Januar 2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 43b SGB XI Anspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber ihre Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Leistungen und die Entgelte. Mit dem für diese Leistungen mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungszuschlag werden die Bewohnerinnen und Bewohner nicht belastet. Er wird von der Pflegekasse getragen bzw. von der privaten Pflegeversicherung im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes erstattet (§ 84 Absatz 8 SGB XI).

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