• Pfelgefachkraft und Bewohner sitzen draußen Pflegeheim Potsdam

Pflegeheim: Kosten und Finanzierung

Wie setzen sich die Pflegeheimkosten zusammen?

Die Kosten der stationären Pflege sind grundsätzlich in folgende Positionen unterteilt:

1. Pflegesatz:

Mit ihm werden die Pflege und die soziale Betreuung finanziert. Der Pflegesatz wird nach Pflegegraden differenziert.

  • Was ist ein Pflegegrad?
    Ein Pflegegrad erhalten Menschen, die in ihrer Selbständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt sind, z. B. Demenzerkrankte, längerfristig psychisch Erkrankte oder mit einer geistigen Behinderung. Je nach Schwere der Beeinträchtigung erhalten sie im Rahmen einer Pflegebegutachtung einen der Pflegegrade 1 bis 5.
    Die Pflegegrade entscheiden, welche Zuschüsse Versicherte durch ihre Pflegekasse erhalten. Mit zunehmender Bedürftigkeit steigt die Höhe der Geld- und Sachleistungen. Zum 1. Januar 2017 haben die Pflegegrade 1 bis 5 die 3 Pflegestufen abgelöst.
  • Wer entscheidet über den Pflegegrad?
    Der Medizinische Dienst (MD) entscheidet über die Pflegegrad-Einstufung. Er führt hierzu eine Begutachtung vor Ort durch und ordnet den Pflegebedürftigen anschließend in einen Pflegegrad ein.
  • Wie wird der Pflegegrad ermittelt?
    Durch die umfassende Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher und psychisch/ kognitiver Beeinträchtigungen soll eine genauere Einstufung erreicht werden.
    Der Pflegegrad muss durch den MD so ermittelt werden, dass die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten in 5 Abstufungen eingeteilt werden kann. Körperliche und psychisch/ kognitive Beeinträchtigungen werden beim neuen Begutachtungsassessment (NBA) berücksichtigt. Geregelt wird dies mit dem neuen „Begriff der Pflegebedürftigkeit“ im §14 SGB XI.
    Dies Assessment findet durch Mitarbeiter des MD während des Gesprächstermins bei Ihnen zuhause statt. Um zu einer fundierten Einschätzung oder Beurteilung zu bekommen, ist vorab eine umfangreichere Informationssammlung notwendig.

2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung:

Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte „Hotelkosten“) umfasst unter anderem die Nebenkosten für das Apartment und die Zubereitung und das Bereitstellen von Speisen und Getränken. Zusätzlich in allen DSG-Pflegewohnstiften mit inbegriffen ist die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Reinigung der Zimmer.

3. Investitionskosten:

Die Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden und der damit verbundenen technischen Anlagen entstehen. Sie sind quasi die Miete für das Apartment.

4. Ausbildungsumlage:

Seit dem Jahr 2020 wird die dreijährige Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann über einen landesweiten Ausbildungsfonds refinanziert. In diesen Ausbildungsfonds zahlen neben dem jeweiligen Bundesland und der Pflegeversicherung sowohl die Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PflBG als auch alle stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PflBG ein.

Zu gesetzlich vorgeschriebenen Stichtagen werden diese Zahlungsbeträge von den zuständigen Stellen des Bundeslandes mittels eines Umlagebescheids festgesetzt und den Pflegeeinrichtungen in Rechnung gestellt.

Die Kosten, die durch den Ausbildungsfonds refinanziert werden, betreffen die Kosten für die praktische Ausbildung, die Kosten der berufsfachschulischen Ausbildung und die Kosten einer angemessenen Ausbildungsvergütung.

Der § 28 PflBG sieht ein Umlageverfahren zur Finanzierung der Pflegeausbildung vor. Gemäß § 28 Abs. 2 PflBG sind die von den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen aufzubringenden Umlagebeträge als Ausbildungszuschläge in den Vergütungen der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Absatz 1 und § 89 SGB XI) zu berücksichtigen. Sie werden analog § 82a Abs. 2 SGB XI als Bestandteil der Pflegevergütungen gesondert ausgewiesen. Der Ausbildungszuschlag errechnet sich auf Grundlage des Finanzierungsanteils des stationären Sektors im jeweiligen Bundesland. Die nach § 26 Abs. 6 PflBG zuständige Stelle ermittelt die von den Pflegeeinrichtungen zu leistenden Umlagebeträge und stellt diese zur Refinanzierung der Pflegeausbildung in Rechnung.

Die Pflegeeinrichtungen müssen diesen Umlagebetrag über die Pflegeentgelte refinanzieren. Der Ausbildungszuschlag wird von unseren Einrichtungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie den zuständigen Sozialhilfeträgern vereinbart oder von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt (NRW) und dann den Bewohnern mit der monatlichen Abrechnung in Rechnung gestellt. Hinweis: die Ausbildungsumlage ist in dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) unserer Pflegeeinrichtungen bereits enthalten.

Beispielrechnung für die stationäre Pflege mit dem Pflegegrad III (bei durchschnittlich 30,42 Tagen):

pro Tagpro Monat
Pflegesatz
Individuelle Pflege, tägliche Betreuungsangebote, seelsorgerische Angebote.
Arzttermine, Physiotherapie und Friseur wird organisiert. Kontaktaufnahme mit
Behörden, Ämtern, sowie das Ausfüllen von Unterlagen wird unterstützt.
79,52€ 2.418,99€
Unterkunft
Zimmerreinigung, Wäscheservice, Haustechnik, etc.
13,41€ 407,93€
Verpflegung
Frühstück, Zwischenmahlzeit, Mittagessen, Kaffee und Kuchen, Abendessen
sowie Getränke.
6,70€ 203,81€
Investitionskosten
Erhaltung von geltenden Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Auch sollen sich
alle Bewohnerinnen und Bewohner zuhause fühlen. Wohnlichkeit und eine
seniorengerechte Ausstattung sind dabei wichtig.
19,99€ 608,09€
Ausbildungsumlage
Dient zur Refinanzierung der Ausbildung von zukünftigen Pflegefachkräften
1,53€66,92€
Gesamt121,15€3.705,74€
Zuschuss der Pflegekasse 41,48€1.262,00€
Eigenanteil79,67€2.443,74€

Wichtig: Diese Aufstellung ist nur beispielhaft!

Für ein konkretes Angebot, das Ihre persönlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt, können Sie sich gerne an die Verwaltung des gewünschten Pflegeheimes wenden.

Steigen meine Kosten, wenn der Pflegegrad steigt?

Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 01.01.2017 ist der Eigenanteil, also der von Ihnen selbst zu tragende Anteil der Pflegeheimkosten, in den Pflegegraden 2-5 (bis auf geringe Cent-Differenzen) gleich. Somit werden Sie auch dann nicht finanziell schlechter gestellt, wenn Sie in einen höheren Pflegegrad hochgestuft werden. Der Eigenanteil bei Pflegegrad 1 ist für einen Heimplatz höher als in den anderen Pflegegraden. Das ist vom Gesetzgeber und den Pflegekassen gewollt, da Menschen mit Pflegegrad 1 vorrangig zu Hause ambulant gepflegt werden sollen.

Pflegegrad erhöhen: Wann stelle ich einen Höherstellungsantrag?

Manchmal entspricht der zugewiesene Pflegegrad nicht mehr der vorhandenen Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen bzw. neue Krankheitsbilder oder körperliche oder psychische Einschränkungen erfordern mehr Pflege als bisher. Angehörige oder Betroffene sollten die Hilfsbedürftigkeit regelmäßig hinterfragen und bei Bedarf einen Antrag auf Höherstufung bei der zuständigen Pflegekasse stellen.

So erhöhe ich den Pflegegrad:

Schritt 1: Es Bedarf kein Änderungsformular für einen Antrag auf Höherstufung. Schreiben Sie einfach als Versicherter bzw. als Bevollmächtigter einen kurzen formlosen Brief an die Pflegekasse (Betreff: „Bitte um Höherstufung“).

Schritt 2: Von der Pflegekasse erhalten Sie ein entsprechendes Formular und evtl. noch einmal Besuch von einem Gutachter. Dieser prüft den konkreten Zustand und Hilfebedarf des pflegebedürftigen Versicherten.

Achten Sie auch darauf, ob das Personal im Pflegeheim oder der ambulante Pflegedienst auf einen erhöhten Pflegebedarf hinweist. Auch in diesem Fall sollten Sie eine Höherstufung bei der Pflegekasse beantragen.

Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach den Pflegegraden und wird, unabhängig von eigenen finanziellen Mitteln, gewährt. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten des pflegebedingten Aufwands je nach Pflegegrad bis zu folgenden Beträgen:

Beispielrechnung für die stationäre Pflege im Seniorenzentrum Hohenlohe, Berlin (bei durchschnittlich 30,42 Tagen):

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegesatz1.473,54€2.007,72€2,449,61€3.012,80€3.242,77€
Unterkunft433,18€433,18€433,18€433,18€433,18€
Verpflegung216,89216,89€216,89€216,89€216,89€
Investitionskosten608,10€608,10€608,10€608,10€608,10€
Ausbildungszuschlag66,92€66,92€66,92€66,92€66,92€
Gesamt2.798,64€3.332,82€3.824,71€4.337,89€4.567,87€
Zuschuss der Pflegekasse125,00€770,00€1.262,00€1.775,00€2.005,00€
Eigenanteil2.673,64€
2.562,82€2.562,71€2.562,89€2.562,87€

Wichtig: Diese Aufstellung ist nur beispielhaft!

Profi Tipps, um den Eigenanteil zu reduzieren:

1.Nichtausschöpfung der Sachleistungen

Sollte der Höchstbetrag für die Sachleistungen (also für den pflegebedingten Aufwand) nicht ganz ausgeschöpft werden – z. B. weil der pflegebedürftige Bewohner längere Zeit im Krankenhaus, im Urlaub oder in einer Reha-Maßnahme war – können mit dem verbleienden Restbetrag die Kosten für Unterkunft und Verpflegung reduziert werden. Dadurch verringert sich der vom Bewohner zu bezahlende Eigenanteil. Alle DSG Einrichtungen berücksichtigen dies bei der Abrechnung automatisch, sodass sie grundsätzlich den für sie niedrigsten Eigenanteil bezahlen.

Gem. §92c SGB XI bezieht sich der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) in der vollstationären Pflege auf den pflegebedingten Aufwand (Pflegeentgelt) der Pflegegrade 2 bis 5.

Achtung: Wenn Sie anspruchsberechtigt auf Leistungen der Beihilfestelle sind, geben Sie diese Information unbedingt beim Beratungsgespräch mit an. Die Beihilfestelle übernimmt i. d. R. einen Teil der Kosten der Pflegekasse.

2.Leistungszuschlag nach §43c SGB XI – Abrechnung der Eigenanteile ab 01.01.2024 (gesetzlich Pflegeversicherte)

Wie Sie bereits gelesen haben, übernimmt die Pflegeversicherung nur einen Teil der pflegebedingten Aufwendungen bzw. der Pflegesätze. Einen gewissen Anteil der Pflegesätze tragen Sie als Bewohnerin und Bewohner als Eigenanteil selbst (bzw. der Sozialhilfeträger).

Seit Januar 2022 zahlen die Pflegekassen für die gesetzlich Versicherten der Pflegegrade 2 – 5, die vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI erhalten, einen bestimmten Prozentsatz des zu tragenden Eigenanteils als sog. Leistungszuschlag. Dieser Leistungszuschlag war bisher je nach Verweildauer von 5 % bis 70 % gestaffelt.

Zum 01.01.2024 werden die Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung angehoben, sodass der Leistungszuschlag sich zukünftig je nach Verweildauer wie folgt staffelt:

15 % Ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen inkl. Ausbildungszuschlag bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von bis zu einschließlich 12 Monaten

30 % Ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen inkl. Ausbildungszuschlag bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von bis zu einschließlich 24 Monaten

50 % Ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen inkl. Ausbildungszuschlag bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von bis zu einschließlich 36 Monaten

75 % Ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen inkl. Ausbildungszuschlag bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von mehr als 36 Monaten

Beispiel:

Eine Bewohnerin (Pflegegrad 3) befindet sich seit 15.12.2020 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Zeitraum der Inanspruchnahme von Leistungen n. § 43 SGB XI vor dem 01.01.2024: 37 Monate (der Dezember 2020 wird als voller Kalendermonat gezählt). Leistungszuschlag: 75 Prozent (Leistungsbezug von mehr als 36 Monaten)

Gesetzlich vorgegeben ist, dass dieser Leistungszuschlag bei gesetzlich Pflegeversicherten von der Pflegekasse nicht an die Versicherten ausgezahlt wird, sondern in einem „verkürzten Zahlungsweg“ direkt an die Pflegeeinrichtung.

Dadurch reduziert sich Ihr Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen, sodass wir Ihnen für die Leistungen der Pflege nur noch den um Ihren individuellen Leistungszuschlag reduzierten Eigenanteil in Rechnung stellen. Ihre Rechnungen können jedoch nur um den Leistungszuschlag gekürzt werden, sofern uns die entsprechenden Informationen vorliegen. Falls wir keine Kenntnis über den individuellen Leistungszuschlag vorliegen haben, berechnen wir das Heimentgelt wie gehabt. Eine Verrechnung erfolgt dann sobald alle Informationen vorliegen.

Wir möchten Sie daher dringend bitten, sobald Sie eine Information Ihrer Pflegekasse über Ihren individuellen Leistungszuschlag erhalten haben, eine Kopie dieser Information in der Verwaltung in Ihrem Pflegewohnstift abzugeben, damit Ihre Heimkostenabrechnung rechtzeitig um den korrekten Leistungszuschlag reduziert werden kann.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind nach den gesetzlichen Regelungen weiterhin in voller Höhe von den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. den Sozialhilfeträgern zu tragen.

Sollten Sie Fragen zur Abrechnung des Heimentgelts haben, sprechen Sie uns bitte an.

Wer kommt für die Kosten auf, wenn meine Rente nicht ausreicht?

Niemand muss aus finanziellen Gründen auf die Sicherheit einer 24 –Stunden-Betreuung verzichten, wenn es einen entsprechenden Bedarf gibt.

Wie bereits beschrieben, übernehmen die Pflegekassen einen Teil der Gesamtkosten. Für den Rest muss zunächst der oder die Pflegebedürftige aufkommen. Wenn Vermögen oder monatliches Einkommen nicht ausreichen, zahlt der Sozialhilfeträger den Betrag, den der Pflegebedürftige selbst nicht aufbringen kann plus einen Barbetrag (“Taschengeld”) zur persönlichen Verfügung.

Wichtig: Der Antrag muss frühzeitig bei dem zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden, das heißt vor dem Einzug ins Pflegeheim bzw. bevor das Vermögen aufgebraucht ist.

Die Leistungsberechtigten müssen allerdings nicht ihr komplettes Vermögen aufbrauchen, es besteht Anspruch auf ein Schonvermögen. Wie hoch dieses ist und weitere wichtige Informationen zum Thema Sozialhilfe finden Sie hier!

  • Was ist das Schonvermögen?
    Wer in Deutschland staatliche Sozialleistungen beantragt, muss seine Vermögenslage offenlegen. Damit er die erhofften Leistungen erhält, darf er bestimmte Vermögenshöhen nicht überschreiten. Das Schonvermögen legt fest, wie viel Vermögen Sie bei Hilfsleistungen vom Sozialhilfeträger haben dürfen.
    Als Vermögen gelten z.B.: Bargeld, Immobilien, Vermögenswerte, wertvolle Möbel oder Schmuck.
    Nur wenn kein Vermögen vorhanden ist oder das Schonvermögen unterschritten wird, fließen die Sozialleistungen. Verfügt der Antragsteller über höhere Vermögenswerte, muss er diese erst bis auf Höhe des Schonvermögens abschmelzen.
    Zur Höhe des unantastbaren Vermögens beschränkt sich auf 5.000€.

Muss ich mich als Angehöriger an den Heimkosten beteiligen?

Bevor das Sozialamt Sozialhilfe leistet wird geklärt, ob nahestehende Personen unterhaltspflichtig gegenüber dem Leistungsberechtigten sind. Dies regelt der sogenannte “Elternunterhalt” nach §§ 1601 ff BGB.

Das Sozialamt darf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse prüfen und sich diese offenlegen lassen. Bei einer vorliegenden Leistungsfähigkeit des Kindes oder der Kinder, wird ein sogenannter “angemessener Selbstbehalt” berechnet.

Weitere Informationen dazu finden Sie in dem folgenden Artikel auf BILD online (für die Richtigkeit der Angaben können wir aber keine Gewähr übernehmen): bild.de/ratgeber/leben-und-wissen-verbraucherportal

Tipp: Kostenloses Beratungsgespräch

Die Finanzierung eines Pflegeheimplatzes ist auf den ersten Blick sehr komplex – vor allem, wenn man sich zum ersten Mal damit beschäftigt. Wir erklären Ihnen aber gerne bei einem persönlichen Beratungsgespräch, was alles beachtet werden muss und unterstützen Sie bei der Antragsstellung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin bei einem DSG-Pflegeheim in Ihrer Nähe!

Weitere Informationen zu Beantragung von Pflegeleistungen

Wann sollte der Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden?

Manchmal entsteht Pflegedürftigkeit plötzlich nach einem Ereignis, wie z.B. einem Schlaganfall. Häufig entwickelt sich Pflegebedürftigkeit jedoch schleichend. Sobald Sie den Eindruck haben, dass Sie oder Ihr Angehöriger regelmäßig Hilfe im Alltag benötigen, sollten Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Pflegebedürftig ist man nicht erst, wenn man gar nichts mehr kann. Entscheidend ist die Frage, ob körperliche und / oder geistige Einschränkungen den Alltag erschweren.
Eine wichtige Voraussetzung muss für den Antrag erfüllt sein: Die Person, die zukünftig Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Das kann entweder eine gesetzliche Pflegekasse oder eine private Pflichtversicherung (für Beamten, Soldaten, Ärzten, Richtern) sein. Grundsätzlich ist zu empfehlen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Wer damit lange wartet, verschenkt möglicherweise Geld. Denn Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung. Entscheidend für den Leistungsbeginn ist das Datum der Antragstellung, nicht der Eintritt der Pflegebedürftigkeit.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Die Pflegekasse ist grundsätzlich bei der Krankenkasse angesiedelt. Ist die pflegebedürftige Person zum Beispiel bei der AOK versichert, reicht es aus, den Antrag an die AOK zu senden und darauf hinzuweisen, dass dieser an die Pflegekasse weitergereicht werden soll. Privatversicherte müssen sich an die private Pflegeversicherung wenden.
Der Antrag bei der Pflegekasse kann formlos per Mail, Fax oder Brief gestellt werden. Es reicht der Satz „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse“ aus.
Den Antrag sollte die betroffene Person selbst stellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, kann auch ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag für den Pflegebedürftigen stellen. Legen Sie dem Antrag in diesem Fall eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises bei.
Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, schickt diese ein Formular für die Beantragung der Pflegeleistungen zurück.

Wie wird das Formular für den Antrag ausgefüllt?

Neben den persönlichen Daten müssen Sie zusätzliche Angaben dazu machen, welche Leistungen Sie beantragen wollen. Das ist davon abhängig, ob Sie zuhause durch Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst oder in einer stationären Einrichtung versorgt werden wollen.
Überlegen Sie sich dazu, wie die Pflege bei Ihnen organisiert werden soll und was für Sie am besten ist. Denken Sie daran, dass es auch die Möglichkeit gibt, verschiedene Angebote zu kombinieren. Wenn Sie den Umfang der beantragten Leistungen später ändern wollen, ist dies jederzeit mit einem Änderungsantrag bei der Pflegekasse möglich.

Weitere Details können sie auf der folgenden Seite erfahren:

Pflegegrade

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Leitfaden für Angehörige von Menschen mit Demenz in der häuslichen Umgebung Bewährte Handlungsmöglichkeiten für den Alltag – für ein besseres Zusammenleben mit Menschen mit Demenz Den kompletten 22-seitigen „Leitfaden für Angehörige von Menschen mit Demenz in der häuslichen Umgebung“ können Sie hier gratis ansehen und herunterladen