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Zusätzliche Betreuungskräfte (nach §43 SGB XI)

Die zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 43 SGB XI verstärken das Team des sozialen Begleitenden Dienstes in Pflegeeinrichtungen. Sie betreuen und aktivieren pflegebedürftige Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen. Die Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen soll das Wohlbefinden, den psychischen Zustand oder die psychische Stimmung des zu betreuenden Menschen positiv beeinflussen.

Zu den Aufgaben der Alltagsbegleiter zählen unter anderem

Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern,
Malen und Basteln
Kochen und backen
Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeit
Brett- und Kartenspiele
Spaziergänge und Ausflüge
Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe
Lesen und Vorlesen

Fachliche Voraussetzungen

Für  die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich. Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen:

ein Orientierungspraktikum
die Qualifizierungsmaßnahme
regelmäßige Fortbildungen

Das Orientierungspraktikum muss in einer vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung erfolgen und hat einen Umfang von 40 Stunden. Es ist vor der Qualifizierungsmaßnahme durchzuführen.

Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden, sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum. Die Qualifikation der zusätzlichen Betreuungskräfte ist in § 53c SGB XI geregelt.

Entsprechende Kurse für die Qualifizierung zur zusätzlichen Betreuungskraft nach §85 Abs. 8 werden unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Agentur für Arbeit angeboten und gefördert.

Anmerkung: Die gesetzliche Grundlage für die zusätzlichen Betreuungskräfte war bis Ende 2016 noch in §87b des SGB XI geregelt. Diese Regelung wurde am 01.01.2017 abgelöst. Oftmals spricht man deswegen aber bei dieser Berufgruppe noch von zusätzlichen Betreuungskräften oder Alltagsbegleitern nach § 87b.

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