Wichtige Fragen bei der Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes

Ist auch eine kurzfristige ambulante Versorgung möglich?

Grundsätzlich sind kurzfristige Aufnahmen in unserem ambulanten Pflegedienst  möglich, sofern  unsere Touren über Kapazitäten verfügen. Sollten wir Ihnen zu der gewünschten Zeit keinen freien „Tourenplatz“ anbieten können, nehmen wir gerne Ihre Daten auf und berücksichtigen Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt, vorausgesetzt Ihre Versorgung basiert nicht auf Dringlichkeit.

Bieten Sie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege an?  

Ja, neben unseren DSG-Pflegewohnstiften, haben auch wir, als ambulanter Pflegedienst DSG mobil, Versorgungsverträge mit den Pflegekassen, die es uns ermöglichen, die Leistungen direkt mit den zuständigen Kostenträgern abzurechnen.

Benötigen Pflegeversicherte zum Beispiel nach Operationen oder längeren Behandlungen im Krankenhaus vorübergehend Hilfe in der Grund- oder Behandlungspflege, können sie die so genannte Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

Machen pflegende Angehörige Urlaub oder müssen wegen einer eigenen Krankheit zum Beispiel im Krankenhaus behandelt werden, haben zu Hause lebende Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf die so genannte Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Pflegekassen erstatten die Kosten für Verhinderungspflege im Jahr bis zu höchstens 1.774,00 Euro zuzüglich 806 € für Kurzzeitpflege pro Jahr. Darüber hinaus gehende Kosten müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Zur Genehmigung der Verhinderungspflege durch die zuständige Pflegekasse reicht es aus, dass Angehörige ihr pflegebedürftiges Familienmitglied zuvor ein halbes Jahr lang gepflegt und betreut haben.

Wozu brauche ich einen Pflegegrad und wie bekomme ich diesen?

Die Vergabe eines Pflegegrades ist wichtig für die Bewilligung von Leistungen der Pflegeversicherung.

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Hilfs- und Pflegebedarf vorliegen und ein Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse gestellt werden. Wie das geht, können Sie hier nachlesen: „Wie bekomme ich einen Pflegegrad?“

Bei einer Begutachtung stellt der Medizinische Dienst den Grad des Pflegebedarfs fest und setzt entsprechend einen Pflegegrad an.

Kann ich auch Ihren ambulanten  Pflegedienst in Anspruch nehmen wenn ich noch keinen Pflegegrad habe?

Natürlich. Auch wenn Sie keinen Pflegegrad haben, besteht die Möglichkeit, von uns ambulant versorgt zu werden. Beachten Sie hierbei bitte, dass Ihnen die erbrachten Leistungen zunächst in Rechnung gestellt werden. Sofern Sie bereits vor ambulanter Versorgung einen Antrag auf einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung gestellt haben, würde diese Ihnen nach Einreichen der Rechnung, den von Ihnen verauslagten Betrag erstatten.

Wie setzen sich die Kosten der Grund- und Behandlungspflege sowie der Hauswirtschaftlichen Leistungen zusammen?

Die Kosten für die Behandlungspflege (HKP: Häusliche Krankenpflege nach SGB V) rechnen wir direkt mit Ihrer Krankenversicherung ab. Diese Kosten werden von Ihrem Kostenträger zu 100 % getragen.

Wenn Sie sich für unseren ambulanten Pflegedienst entscheiden, erhalten Sie neben dem Pflegevertrag  einen Kostenvoranschlag über die vereinbarten Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Aus diesem geht hervor:

  • wie hoch die Gesamtkosten der Pflege inkl. der Wegepauschale sind
  • welcher Anteil davon als Sachleistung von der Pflegekasse übernommen wird
  • Ihr Eigenanteil zzgl. der Investitionskosten* (derzeit 4,8 % der Gesamtkosten)
  • sowie den Betrag, welcher Ihnen bei nicht ausschöpfen der Pflegesachleistung von der Pflegekasse als Pflegegeld ausbezahlt wird.

* Investitionskosten sind Kosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen oder ambulanten  Pflegediensten  im Zusammenhang mit Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden und der damit verbundenen technischen Anlagen entstehen.

Kosten für Medikamente:

Sofern Sie von Ihrer Krankenkasse nicht zuzahlungsbefreit sind, sind Sie nach aktueller Rechtslage als gesetzlich Versicherter leider verpflichtet, einen gewissen Kostenanteil selbst zu tragen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Für jede Verordnung, die Ihr Arzt Ihnen ausstellt, müssen Sie eine Gebühr von 10,- € an Ihre Krankenkasse entrichten (Es ist also empfehlenswert, sich Verordnungen über möglichst lange Zeiträume ausstellen zu lassen).
Zusätzlich tragen Sie pro Kalenderjahr für die ersten 28 Tage der Verordnung 10 % der Kosten privat; Ihre Krankenkasse übernimmt für diesen Zeitraum 90 % der Kosten.

Beispiel:

Ihr Arzt verordnet Ihnen einmal täglich das Verabreichen von Medikamenten.
Kosten Pro Einsatz: 6,89 €.
28 Tage x 6,89 € = 192,92 €,
davon 10 % Eigenanteil pro Kalenderjahr: 19,29 €,
zuzüglich 10 € Verordnungsgebühr für jede ausgestellte Verordnung

Wo ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Der Pflegebedürftige kann damit die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Beratungsbesuche von Pflegefachkräften  sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.

Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten zur Unterstützung der Pflegebedürftigen in deren Zuhause gedacht. Voraussetzung ist bestehender Versorgungsvertrag des ambulanten Pflegedienstes mit den Pflegekassen.

Wenn Sie also bisher von Ihrer Pflegekasse monatlich Pflegegeld erhalten haben und nun mehr mit einem ambulanten Pflegedienst „zusammen arbeiten“ wollen, sollten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung einen Kombinationsantrag stellen. Dieser beinhaltet die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen sowie das Ausbezahlen des Pflegegeldes sofern die Leistungen nicht ausgeschöpft werden.

Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Pflegegrad und wird, unabhängig von eigenen finanziellen Mitteln, gewährt. Die nachstehende Übersicht soll Ihnen helfen zwischen den Beträgen der Pflegesachleistung und des Pflegegeldes besser zu unterscheiden.

Pflegegeld nach § 37 SGB XI

Pflegegrad
Betrag in Euro
Pflegegrad 1
0 €
Pflegegrad 2
332 €
Pflegegrad 3
573 €
Pflegegrad 4
765 €
Pflegegrad 5
947 €

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI

Pflegegrad
Betrag in Euro
Pflegegrad 1
0 €
Pflegegrad 2
761 €
Pflegegrad 3
1.432 €
Pflegegrad 4
1.778 €
Pflegegrad 5
2.200 €

Beispiel für die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 wird bisher von einem Angehörigen gepflegt und erhält dafür Pflegegeld in Höhe von 765 € im Monat. Zukünftig möchte er, dass sein Angehöriger dabei von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt wird. Die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen sind Pflegesachleistungen. Um diese beziehen zu können, muss der Pflegebedürftige einen sogenannten „Kombinationsantrag“ bei der Pflegekasse stellen.

Wenn dieser bewilligt wird, hat er Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.778 €, die er bei dem ambulanten Pflegedienst beauftragen kann. Wenn er diesen Betrag nicht voll ausschöpft, werden 60% des verbleibenden Restbetrags an ihn als Pflegegeld für den pflegenden Angehörigen ausgezahlt.